Einwohnermeldeamt – Wildau

Frau Wenke Brömme
Stadtverwaltung Wildau
Adresse
028
Karl-Marx-Straße 36
15745 Wildau
Telefon
+49 (03375) 5054-65
E-Mail
einwohnermeldeamt@wildau.de

Frau Wenke Brömme
Stadtverwaltung Wildau
Adresse
028
Karl-Marx-Straße 36
15745 Wildau
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Einwohnermeldeamt

Unsere Dienstleitungen im Überblick: Hier finden Sie alle Dienstleitungen die das Einwohnermeldeamt für Sie bereit hält. Ein Klick auf die Dienstleistung in der Liste und Sie erhalten alle Informationen zu benötigten Unterlagen, Gebühren und weiterführenden Links.

Dienstleistungen

Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus in Wildau bezogen haben, ist es erforderlich, sich im Einwohnermeldeamt an- bzw. umzumelden.

Hinweise zur An- und Ummeldung

  • persönliche Vorsprache
  • bei Familien genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen
  • Personaldokumente aller zuziehenden Personen mitbringen
  • beim An- und Ummelden durch eine*n Vertreter*in ist eine Vollmacht vorzulegen
  • bei Kindern ohne eigenes Personaldokument ist die Geburtsurkunde vorzulegen
  • bei mitziehenden Kindern unter 16 Jahren, wenn die Eltern getrennt leben:
    • Einverständniserklärung und Personalausweis als Kopie des/der abwesenden Sorgeberechtigten
    • Sorgerechtsnachweis (Negativbescheinigung vom Jugendamt) bei nur einem/einer Sorgeberechtigten.
    • ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
      • Sorgerechtsbeschluss oder
      • eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
      • eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes
  • Wohnungsgeberbestätigung (mit Eigenerklärung bei Einzug in eigenes Eigentum)

Fristen

  • das Anmelden vor dem Zuzug ist nicht möglich
  • innerhalb von 14 Tagen nach Zuzug (momentan zählt der Zeitpunkt der Terminbuchung)

Gebühr

  • keine

Hinweise

Bei einem Zuzug aus einem anderen Wohnort innerhalb Deutschlands ist die Abmeldung bei der bisherigen Meldebehörde nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht erforderlich, seinen Wohnsitz abzumelden.
Verziehen Sie jedoch ins Ausland, müssen Sie sich bei der Meldebehörde abmelden. Eine Abmeldung kann auch schriftlich erfolgen. Bitte dabei unbedingt das Datum für die Abmeldung (frühestens 7 Tage vor dem Auszug) und das Land, in welches Sie ausreisen, angeben. Bei der schriftlichen Abmeldung ist die Kopie des Personalausweises/Reisepasses beizufügen.

Hinweise zur persönlichen Abmeldung

  • Personaldokumente aller abzumeldenden Personen sind vorzulegen
  • beim Abmelden durch eine*n Vertreter*in ist eine Vollmacht vorzulegen

Hinweise zur schriftlichen Abmeldung

  • ausgefülltes Abmeldeformular
  • bei mehr als 3 abzumeldenden Personen benutzen Sie bitte weitere Abmeldeformulare
  • Kopie der Personaldokumente aller abzumeldenden Personen

Fristen

  • frühestens 7 Tage vor Auszug, spätestens 14 Tage danach

Gebühr

  • keine

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Amtliche Beglaubigungen von Kopien/Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.

Es werden nur Dokumente beglaubigt, die in der Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt werden oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.

Standesamtliche Urkunden und ausländische Unterlagen werden nicht beglaubigt.

Sofern keine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben ist, können Sie auch Ihre Unterschrift, beglaubigen lassen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnende Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Sie müssen persönlich erscheinen und die Unterschrift in Gegenwart der Behörde leisten.

Hinweise

  • es muss das Original vorliegen
  • Kopien werden vor Ort gemacht
  • das Schriftstück muss unverändert und vollständig sein
  • Personalausweis oder Reisepass mitbringen (bei Unterschriftsbeglaubigung)

Bearbeitungszeit

  • Beglaubigungen werden sofort vorgenommen und hängen zeitlich vom Umfang der Schriftstücke ab
  • bei einer Vielzahl von Schriftstücken werden Termine für die Abholung vereinbart

Gebühr

  • 2,00 € je Beglaubigung
  • 0,20 € je Kopie A4
  • 1,00 € je Kopie A3

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Die Stadt Wildau zahlt allen Studierenden der TH Wildau, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in Wildau gemeldet sind, pro Semester ein Begrüßungsgeld in Höhe von 50,00 €.

Voraussetzungen

  • die Anmeldung des Hauptwohnsitzes darf nicht früher als 2 Monate vor Beginn des Studiums erfolgt sein und muss über den Stichtag 31.12. für das Wintersemester bzw. 30.06. für das Sommersemester Bestand haben
  • die Anträge sind bis zum 31.12. für das Wintersemester und bis zum 30.6. für das Sommersemester einzureichen
  • es werden nur Anträge für das jeweils laufende Semester berücksichtigt
  • für jedes Semester ist ein gesonderter Antrag zu stellen

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Immatrikulationsbescheinigung des jeweiligen Semesters

Hinweise

  • Die Auszahlung des Begrüßungsgeldes erfolgt für das Wintersemester frühestens Ende Januar und für das Sommersemester frühestens Ende Juli

Rechtsgrundlagen

Allgemein Informationen

Die eID-Karte Chipkarte enthält wie auch der Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel die Online-Ausweisfunktion. Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können eine eID-Karte zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion beantragen, um sich damit sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen zu können.

Hinweise zur Beantragung

  • persönliches Erscheinen des Antragstellers/der Antragstellerin
  • nationale Identitätskarte (Personalausweis) oder Reisepass mitbringen
  • Mindestalter bei Antragstellung 16 Jahre

Gültigkeitsdauer

  • 10 Jahre

Dauer bis zur Fertigstellung

  • ca. 4 Wochen

Gebühr

  • 37,00 €

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Mit dem Führungszeugnis, oft auch als polizeiliches Führungszeugnis bezeichnet, kann die betreffende Person nachweisen, ob sie vorbestraft ist oder nicht bzw. ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Zu unterscheiden sind hier, das einfache, das erweiterte und das behördliche Führungszeugnis.

Einfaches Führungszeugnis

Ein einfaches Führungszeugnis kann für persönliche Zwecke (z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber) beantragt werden und wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die Meldeadresse versendet.

Erweitertes Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis wird von Personen benötigt, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind oder tätig werden möchten.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Dieses Führungszeugnis muss direkt vom Bundesamt für Justiz zur betreffenden Behörde gesendet werden und wird dem/der Antragsteller*in nicht ausgehändigt. Bei der Antragstellung muss die genaue Anschrift der Behörde und ein Verwendungszweck genannt werden.

Hinweise zur Beantragung

  • persönliches Erscheinen des Antragstellers/der Antragstellerin oder gesetzlichen Vertreters/Vertreterin
  • ist nur am Haupt- oder Nebenwohnsitz möglich
  • Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen
  • ist auch online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de möglich
  • bei erweiterten Führungszeugnissen zusätzlich: eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.
  • bei Führungszeugnissen, die für eine Behörde bestimmt sind: ist der Behördensitz (Anschrift), die Behörde und der Verwendungszweck zu benennen

Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz

  • einfaches und erweitertes Führungszeugnis – ca. 1 Woche
  • behördliches Führungszeugnis – ca. 3-4 Wochen

Gebühr

  • 13,00 €

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Das Gewerbezentralregister erfasst nicht – wie oftmals angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschlands.

Folgende 4 Gruppen werden im Gewerbezentralregister eingetragen:

  • Verwaltungsentscheidungen
  • Verzichte auf eine Zulassung
  • Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
  • Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Gewerbe begangener Straftaten

 
Nähere Erläuterungen, ergeben sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO).

Hinweise zur Beantragung

  • kann nur persönlich beantragt werden
  • Auskünfte können von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden
  • bei natürlichen Personen ist auch der/die gesetzliche Vertreter*in berechtigt
  • bei juristischen Personen ist nur der/die gesetzliche Vertreter*in berechtigt
  • ist auch online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de möglich

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Angabe über den Verwendungszweck der Auskunft
  • bei natürlichen Personen ggf. Anschrift und Aktenzeichen der anfordernden Behörde
  • bei juristischen Personen Auszug aus dem Handelsregister

Bearbeitungszeit beim Bundesamt für Justiz

  • ca. 3-4 Wochen

Gebühr

  • 13,00 €

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

In bestimmten Angelegenheiten wird durch Behörden, Institutionen oder anderen Stellen die Vorlage einer Meldebescheinigung verlangt. Sie dient als Nachweis einer bestehenden Anmeldung.

Es wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Meldebescheinigung unterschieden.

Einfache Meldebescheinigungen enthalten folgende Daten:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vorname
  • Doktorgrad
  • Ordensname, Künstlername
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Erweiterte Meldebescheinigungen können außerdem folgende weitere Daten auf Antrag enthalten:

  • gesetzliche Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner*in und minderjährige Kinder jeweils mit Familiennamen, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift
  • derzeitige Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
  • Familienstand

Hinweise zur Beantragung

  • persönliche Beantragung oder Vollmacht mit Personalausweis des/der Antragsteller*in und des/der Bevollmächtigten
  • Personalausweis oder Reisepass ist vorzulegen

Bearbeitungszeit

  • Die Meldebescheinigung wird sofort ausgestellt

Gebühr

  • 5,00 €

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Über eine einfache Melderegisterauskunft haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Voraussetzung ist die eindeutige Identifizierung des/der Einwohner*in durch mindestens drei übereinstimmende Angaben. Sie beinhaltet Namen und Anschrift des/der Einwohner*in. Anfragen können schriftlich oder per E-Mail gestellt werden. Des Weiteren muss bestätigt werden, dass die Auskunft weder zu Werbezwecken noch für den Adresshandel verwendet wird. Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auf schriftliche Anfrage und durch Nachweis des berechtigten Interesses (z.B. Erbschaftsangelegenheiten, Mahnbescheid, Säumnisurteil, Vollstreckungsbescheid) kann eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragt werden.

Einfache Melderegisterauskünfte enthalten folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Erweiterte Melderegisterauskünfte können zusätzlich enthalten:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Gebühr

  • 10,00 € einfache Melderegisterauskunft
  • 12,00 € erweiterte Melderegisterauskunft

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Ab Vollendung des 16. Lebensjahres besteht die Personalausweispflicht. Ein Personalausweis kann für Kinder jeden Alters, zum Beispiel für Reisen innerhalb der Europäischen Union, beantragt werden. In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.

Hinweise zur Beantragung

  • persönliches Erscheinen des Antragstellers/der Antragstellerin
  • alten Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass mitbringen
  • Geburts-, Abstammungs- oder Eheurkunde ist vorzulegen
  • 1 Lichtbild (biometrisch) nicht älter als ein halbes Jahr
  • bei Kindern unter 16 Jahren:
    • Kinder müssen anwesend sein
    • im Beisein beider Sorgeberechtigten oder mit Vollmacht und Personalausweis im Original oder Kopie des abwesenden Elternteils
    • Sorgerechtsnachweis (Negativbescheinigung vom Jugendamt) bei nur einem/einer Sorgeberechtigten.

Gültigkeitsdauer

  • 6 Jahre für Personen unter 24 Jahren
  • 10 Jahre für Personen ab 24 Jahren
  • vorläufiger Personalausweis: 3 Monate

Dauer bis zur Fertigstellung

  • ca. 2 -3 Wochen
  • vorläufiger Personalausweis: sofort

Hinweis

Vor Antritt einer Reise ist es ratsam, sich über die aktuellen Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes zu informieren. Diese Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Botschaften und beim Auswärtigen Amt.

Gebühr

  • 22,80 € unter 24 Jahren
  • 37,00 € ab 24 Jahren
  • 10,00 € vorläufiger Personalausweis

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie körperlich nicht mehr eigenständig in der Lage sind das Haus zu verlassen. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Hinweise zur Beantragung

  • Nachweis, dass die betroffene Person nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen kann (zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes)
  • soweit vorhanden:  alter Personalausweis oder alter Reisepass im Original
  • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht, Vorsorgevollmacht die Behördengänge umfasst oder einen Betreuer-Ausweis
  • Ausweisdokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

Gebühr

  • keine

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Einen Reisepass benötigen Sie bei Einreise in ein Land, welches nicht zur EU gehört. Dieser enthält biometrische Merkmale wie z.B. Fingerabdrücke. Bei einer kurzfristigen Reise kann ein Expressreisepass bzw. ein vorläufiger Reisepass beantragt werden. Ein vorläufiger Reisepass kann nur beantragt werden, wenn die Reise unmittelbar bevorsteht (ein Nachweis ist nötig: z.B. Flugtickets) und die Beantragung eines Expresspasses zeitlich nicht mehr möglich ist.

Hinweise zur Beantragung

  • persönliches Erscheinen des Antragstellers/der Antragstellerin
  • alten Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis mitbringen
  • Geburts-, Abstammungs- oder Eheurkunde ist vorzulegen
  • 1 Lichtbild (biometrisch) nicht älter als ein halbes Jahr
  • bei Kindern bzw. Jugendlichen unter 18 Jahren:
    • Kinder bzw. Jugendliche müssen anwesend sein
    • im Beisein beider Sorgeberechtigten oder mit Vollmacht und Personalausweis im Original oder Kopie des abwesenden Elternteils
    • Sorgerechtsnachweis (Negativbescheinigung vom Jugendamt) bei nur einem/einer Sorgeberechtigten.
  • bei Beantragung eines vorläufigen Reisepasses sind Nachweise der Dringlichkeit (z. B. Flugtickets, Buchungsunterlagen etc.) vorzulegen

Gültigkeitsdauer

  • 6 Jahre für Personen unter 24 Jahren
  • 10 Jahre für Personen ab 24 Jahren
  • Vorläufiger Reisepass: max. 1 Jahr

Dauer bis zur Fertigstellung

  • ca. 6 Wochen
  • Expressreisepass: ca. 4 Werktage
  • vorläufiger Reisepass: sofort

Hinweis:

vor Antritt einer Reise ist es ratsam, sich über die aktuellen Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes zu informieren. Diese Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Botschaften und beim Auswärtigen Amt.

Gebühr

  • 37,50 € Reisepass unter 24 Jahren
  • 70,00 € Reisepass ab 24 Jahren
  • 26,00 vorläufiger Reisepass
  • 69,50 € Expressreisepass unter 24 Jahren
  • 102,00 € Expressreisepass ab 24 Jahren

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Jede*r Einwohner*in hat gegenüber der Meldebehörde – nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes – die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

  • Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung
  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

Hinweise zur Beantragung

  • persönlich oder
  • schriftlicher Antrag

Gebühr

  • keine

Rechtsgrundlagen

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03375/5054-65
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