Adresse
Waldfriedhof Wildau
Am Friedhof 5
15745 Wildau
Öffnungszeiten
Friedhof
November – März
07:00 bis19:00 Uhr
April – Oktober
06:00 bis 22:00 Uhr
Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung
März – Oktober
Mo, Mi, Do.: 09:00-12:00 und 13:00-15:00 Uhr
Di.: 09:00-12:00 und 13:00-18:00 Uhr
Fr.: 09:00-12:00 Uhr
November
Mo, Mi, Do.: 09:00-12:00 und 13:00-15:00 Uhr
Di.: 09:00-12:00 und 13:00-17:00 Uhr
Fr.: 09:00-12:00 Uhr
Dezember – Februar
Mo, Mi, Do.: 09:00-12:00 und 13:00-15:00 Uhr
Di.: 09:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
Fr.: 09:00-12:00 Uhr
Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung
Jährliche Standfestigkeitsprüfung
Mit dieser Maßnahme kommt die Stadt Wildau ihrer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 8 Absatz 5 der geltenden Friedhofssatzung der Stadt Wildau vom 02.04.2002, geändert am 13.10.2009, nach.
Die Prüfung erfolgt nach der “Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“, Ausgabe Juli 2012. Bei einer Höhe des Grabmals von maximal 1,20 m über der Fundamentoberkante erfolgt dies mit einer Gebrauchslast (Prüflast) von 300 N (Newton) an der Oberkante des Grabmals, bei höheren Grabmälern mit einer Prüflast von 500 N.
Gekippt stehende Grabsteine oder Grabmale gelten als nicht (mehr) standsicher.
Der bzw. die Nutzungsberechtigte/n wird/werden aufgefordert, vor der hiermit angekündigten Standfestigkeitsprüfung durch die Friedhofsverwaltung selbst die Standsicherheit des Grabmals in Augenschein zu nehmen und im Bedarfsfall eine notwendige Sicherung und Reparatur durch eine dazu befähigte Fachfirma durchführen zu lassen.
Bei einer akuten Unfallgefahr – z.B. bei deutlichen Bewegungen bei der “Rüttelprobe“ am Grabmal oder wenn eine ausreichend belastbare Verbindung bzw. Verankerung zwischen dem Grabmal und seinem Fundament fehlt oder zerstört ist – müssen die betroffenen Gräber unverzüglich und ausreichend gesichert werden, so dass keine Gefahr mehr für Besucher und Friedhofsmitarbeiter besteht. Dazu muss der Bereich ggf. deutlich abgesperrt und ggf. ein nicht mehr standsicheres Grabmal fachgerecht umgelegt werden.
Entstehende Kosten gehen zu Lasten der/des Nutzungsberechtigten des betroffenen Grabes.
Grundsätzlich ist der/die bzw. sind die Nutzungsberechtigte/n verpflichtet, nicht ordnungsgemäß verankerte oder umgekippte Grabmale durch dazu befähigte Fachleute – z.B. Fach-Baufirmen, Steinmetze, Bildhauer o.ä. – wieder aufrichten und standsicher befestigen zu lassen.